Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Respory GmbH, Lustenauer Straße 18/EG, 4020 Linz, Österreich, (nachfolgend "wir", "uns" oder „Respory GmbH“) und unseren Vertragspartner (nachfolgend "Kunde").
Unsere AGB finden Anwendung auf alle Verträge über die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen, Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Neben diesen AGB können im Einzelfall auch gesonderte Bedingungen gelten, auf diese wird gesondert hingewiesen. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den AGB und dem individuellen Angebot hat das Angebot Vorrang. Für alle Aspekte, die im Angebot nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten ergänzend diese AGB. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatz-verträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
2. Angebot
Unsere Angebote gelten als freibleibend.
Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der Respory GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der Respory GmbH unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
Unsere Angebote sind ab dem Ausstellungsdatum für einen Zeitraum von 30 Tagen verbindlich, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
Änderungen oder Ergänzungen des Angebots durch den Kunden führen zu einer Aufhebung der ursprünglichen Bindungsfrist, es sei denn, wir bestätigen die Änderungen schriftlich.
3. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und Installation von Hardware (Sensoren zur Erfassung von Bewegungsdaten) sowie die Bereitstellung von Softwarelösungen (zur Auswertung der Bewegungsdaten und Visualisierung der Datenanalysen auf einem Dashboard oder über eine API (Application Programming Interface)).
Die Hardware und Software werden ausschließlich im Rahmen von B2B-Geschäften bereitgestellt.
Pilotphasen (Punkt 12) gelten als separate Testvereinbarungen mit begrenztem Funktionsumfang und erhöhtem Supportaufwand. Eine automatische Verlängerung oder Umstellung in ein Dauerschuldverhältnis erfolgt nicht. Der Übergang in einen längerfristigen Vertrag bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt entweder
durch die Legung eines Angebots der Respory GmbH und der anschließenden verbindlichen Annahme des Angebots durch den Kunden zustande oder
durch die Bestellung eines bereits bestehenden Kunden und der anschließenden Auftragsbestätigung durch die Respory GmbH.
Die Annahme des Angebots des Kunden im Sinne des Punktes 4.1.1. muss in schriftlicher Form durch den Kunden erfolgen wobei schriftlich derart zu verstehen ist, dass der Kunde das Angebot der Respory GmbH unterfertig und an die Respory GmbH übermittelt.
Bei einer Bestellung des Kunden im Sinne des Punktes 4.1.2. kommt ein Vertrag erst nach Übermittlung der Auftragsbestätigung durch die Respory GmbH zustande und nicht bereits durch die Übermittlung der Bestellung durch den Kunden.
Nach Vertragsschluss erfolgt die Bearbeitung der Bestellung und Lieferung gemäß den im Angebot gemäß Punkt 4.1.1. oder der Auftragsbestätigung gemäß Punkt 4.1.2. vereinbarten Details.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die in unseren Angeboten bzw Auftragsbestätigungen genannten Preise gelten ab Werk“ bzw „ex works“ Incoterms 2020 exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Versand, Montage und Rücknahme. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer.
Die Zahlung der Setupkosten für Hardware und Montage ist vorab per Banküberweisung, mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, zu leisten.
Die monatlichen Lizenzgebühren für die Nutzung der Software werden am 5. des jeweiligen Monats in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen, sofern nicht anders vertraglich geregelt.
Alle übrigen Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig und ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf dem Konto der Respory GmbH als Zahlung. Der Kunde trägt etwaige Überweisungsgebühren und -kosten.
Im Falle der verspäteten Zahlung berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, sowie etwaige Mahngebühren.
Sollte die Zahlung nicht rechtzeitig innerhalb der Zahlungsfrist und nach einer Mahnung mit Nachfrist erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, den Zugang zur Software oder den Service bis zur vollständigen Begleichung der ausstehenden Beträge zu sperren oder den Vertrag fristlos zu kündigen.
Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist die Respory GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung auszusetzen sowie die Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen.
Bei Aufträgen mit einem Auftragswert über €10.000 ist die Respory GmbH berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes vor Beginn der Arbeiten zu verlangen. Die restliche Zahlung wird nach Lieferung fällig.
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der laufenden Lizenzgebühren der Software sowie des Mietzinses der Hardware vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses endgültig verlautbarte Indexzahl. Der Kunde wird mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich informiert.
Ein zeitweiliger Verzicht der Respory GmbH auf die Geltendmachung einer Preis- oder Indexanpassung gilt nicht als Verzicht auf das Recht, eine spätere Anpassung vorzunehmen. Die Respory GmbH ist berechtigt, unterlassene oder ausgesetzte Erhöhungen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen und rückwirkend zu verrechnen.
6. Hardware
Die notwendige Hardware wird von der Respory GmbH an den Kunden verkauft. Für die Zeit der Pilotphase gemäß Punkt 9. dieser AGB wird die Hardware dem Kunden gegen Zahlung eines Mietzinses zeitlich befristet zur Verfügung gestellt. Die Hardware wird gemäß den Angaben des Angebotes zur Verfügung gestellt. Vor Inbetriebnahme ist der Kunde verpflichtet, den Zustand der Hardware zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich der Respory GmbH zu melden. Des Weiteren ist der Kunde dazu verpflichtet, jegliche Mängel und entstandene Schäden, auch wenn diese nicht vom Kunde verursacht wurden, umgehend der Respory GmbH zu melden.
Die Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller ausstehenden Beträge Eigentum der Respory GmbH. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Hardware vor Eigentumsübergang zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Kunden ist die Respory GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware (Hardware) zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
6.1. Lieferbedingungen, Versand und Montage
Die Lieferung der Hardware erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse. Der Kunde trägt sämtliche Versandkosten. Die Lieferung erfolgt in der Regel per Post oder durch ein Versandunternehmen. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware ab dem Zeitpunkt der Übergabe an das Versandunternehmen. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden, ab Versandbereitschaft der Respory GmbH. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung gilt die Ware als „ab Werk“ bzw „ex works“ Incoterms 2020 verkauft.
Die Lieferzeiten für Hardware und Software werden im Rahmen des Vertragsabschlusses mitgeteilt und sind unverbindlich, es sei denn, ein fester Liefertermin wurde ausdrücklich vereinbart.
Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. unzureichende Bereitstellung von Informationen), verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten trägt der Kunde.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und mögliche Transportschäden zu überprüfen und der Respory GmbH etwaige Schäden innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich anzuzeigen.
Die Respory GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind. Teillieferungen gelten als selbständige Lieferungen und können separat in Rechnung gestellt werden. Ein vereinbarter Gesamtliefertermin bleibt hiervon unberührt.
Die Montage und Installation der gelieferten Hardware kann entweder durch die Respory GmbH selbst oder durch von ihr beauftragte, fachkundige Partnerunternehmen erfolgen.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Anbieter zur Durchführung der Montagearbeiten externe Partnerunternehmen einsetzen darf.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Montage erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Stromanschlüsse, Zugänglichkeit der Installationsorte) rechtzeitig erfüllt sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen, ist der dadurch entstehende Mehraufwand vom Kunden zu tragen. Etwaiger Zusatzaufwand, der aufgrund unvorhersehbarer Umstände erst bei der Montage erkennbar wird und dessen Umfang vorab nicht monetär einschätzbar ist, kann eine zweite Anfahrt oder zusätzliche Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich machen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
6.2. Betrieb der Sensorik
Die Sensorik der Respory GmbH ist für den Betrieb in handelsüblichen Umgebungsbedingungen (z. Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit im stationären Handel) konzipiert. Eine Nutzung außerhalb dieser Bedingungen kann zu Fehlfunktionen führen und schließt Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus.
Bei unsachgemäßer oder eigenmächtiger Montage, insbesondere durch unqualifiziertes Personal, entfällt der Gewährleistungsanspruch sowie etwaige Schadenersatzansprüche bei daraus resultierenden Schäden.
Die Hardware entspricht den geltenden EU-Richtlinien und ist CE-konform.
6.3. Mitwirkungspflichten
Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Installation und Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen und Informationen fristgerecht bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere:
Raumpläne im Maßstab inkl. Elektroplan (Lichtinstallation/Stromschienen)
Regalmeteraufteilung
Liste der relevanten Regalmeter, Module, Gruppierungen und Sortimente
Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung entstehen, berechtigen die Respory GmbH zur gesonderten Abrechnung des zusätzlichen Aufwands. Für Zeiträume ohne nutzbare Daten infolge mangelnder Kundenbereitstellung erfolgt keine Gutschrift.
7. Software und Lizenzen
Die Respory GmbH stellt dem Kunden die im Vertrag näher bezeichnete Software während der Laufzeit dieses Vertrages in Form eines Software-as-a-Service (SaaS)-Modells über das Internet zur Verfügung. Die Software wird auf den Servern der Respory GmbH bzw. eines von dieser beauftragten Rechenzentrums betrieben und dem Kunden für die Nutzung über eine Internetverbindung zugänglich gemacht.
Die Respory GmbH bietet verschiedene Pakete der Software an. Für die jeweiligen Pakete geltend besondere Bedingungen die jeweilig im Vertrag geregelt sind. Der Zugang zur API sowie die Nutzung von Dashboards oder PDF-Reports unterliegen unterschiedlichen Lizenzmodellen. Technische Nutzungsbeschränkungen (z. Datenvolumen, gleichzeitige API-Zugriffe) können vertraglich vereinbart werden. API-Zugänge werden mit Vertragsende deaktiviert.
Der Kunde erhält keine Eigentumsrechte an der Software. Die Software wird dem Kunden im Rahmen einer Lizenz zur Nutzung überlassen.
Die Lizenz ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar, und der Kunde darf die Software nicht an Dritte weitergeben, verkaufen oder vermieten.
Sicherheitsupdates und sogenannte „Quality-of-Life“-Features der Software sind im Rahmen der Lizenzgebühr enthalten und werden in regelmäßigen Abständen zur Verbesserung der Systemsicherheit sowie des Nutzungserlebnisses bereitgestellt. Sicherheitsupdates umfassen vom Anbieter bereitgestellte Aktualisierungen der Hard- und Softwarekomponenten, die der Aufrechterhaltung, Verbesserung und Anpassung der Systemsicherheit dienen. Hierzu zählen insbesondere das Schließen potenzieller Sicherheitslücken in der Hardware, die Verbesserung der Verschlüsselungstechnologien in der Datenübertragung sowie die Optimierung und Absicherung der API-Endpunkte (Datenübertragung) sowie Erweiterungen der Rollen- und Zugriffsverwaltung, ein genaueres Systemmonitoring und die Automatisierung von Alarm- und Benachrichtigungssystemen. Quality-of-Life-Features bezeichnen funktionale oder visuelle Verbesserungen der Software, die der Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit, Performance und Effizienz dienen, ohne den vertraglich vereinbarten Funktionsumfang wesentlich zu verändern. Dazu gehören insbesondere verbesserte Visualisierungen und interaktive Elemente wie intuitivere Heatmaps, klarere Beschriftungen und optimierte Diagramme, eine schnellere und genauere Erstellung und Exportierung von Reports, Performanceoptimierungen zur Verkürzung von Ladezeiten, Downloads und Systemaufrufen sowie Anpassungen der Benutzeroberfläche und Nutzerführung, etwa durch Dark-Mode, Tooltips, Labels oder eine verbesserte Menüstruktur.
Die Lizenz zur Nutzung der Software ist an die Vertragslaufzeit gebunden und wird nach Ablauf des Vertrags automatisch beendet.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Jegliche Verstöße berechtigen die Respory GmbH zur fristlosen außerordentlichen Kündigung, darüber hinaus behält sich die Respory GmbH die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor.
Die Respory GmbH behält sich das Recht vor, die Lizenz zur Nutzung der Software bei groben Vertragsverstößen oder fortwährendem Zahlungsverzug vorübergehend zu sperren.
8. Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch den Kunden in Kraft und läuft zunächst für die vereinbarte Dauer von drei Jahren, es sei denn die Vertragsdauer wurde schriftlich gesondert geregelt. Diese Regelung gilt nicht für ausdrücklich als Pilotphase definierte Verträge, deren Laufzeit gesondert vereinbart wird.
Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist nur bei groben Vertragsverstößen durch die andere Partei möglich.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
9. Pilotphase
Abweichend von der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer können die Parteien eine Pilotphase vereinbaren. Diese Pilotphase soll dem Kunden ermöglichen die Produkte und Leistungen der Respory GmbH zu testen. Die Dauer der Pilotphase wird im Vertrag schriftlich festgelegt. Wird keine Dauer festgelegt, beträgt die Pilotphase sechs (6) Monate.
Für die Pilotphase wird ein gesonderter Preis vereinbart. Abweichend von Punkt 5. dieser AGB wird in der Pilotphase die Gebühr für die Software sowie Hardware nicht in Form eines monatlichen Mietzinses fällig, sondern ist der Mietzins für die Software und Hardware für die gesamte Laufzeit der Pilotphase im Vorhinein binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Diese AGB gelten ansonsten unverändert auch für die Pilotphase.
Die Pilotphase endet durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung der Respory GmbH oder des Kunden bedarf.
Für den Fall, dass der Kunde die Leistungen der Respory GmbH über die Pilotphase hinaus verwenden möchte, wird hierfür ein eigener Vertrag abgeschlossen.
9.1. Besondere Bedingungen für die Vermietung der Hardware während der Pilotphase gemäß Punkt 9.
Die Laufzeit der Miete beginnt mit Zustellung der Hardware an den Kunden, nachfolgend „Zustellung“. Die Zustellung erfolgt durch Auslieferung oder Übergabe durch uns oder einen Kooperationspartner oder einen von uns oder unserem Kooperationspartner beauftragten Lieferanten.
Soweit nicht anders im Angebot vereinbart, gilt der Vertrag auf die Dauer von 6 Monaten abgeschlossen.
Die Vermietung der Hardware endet durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung der Respory GmbH oder des Kunden bedarf.
Für den Fall, dass der Kunde die Hardware der Respory GmbH über die Pilotphase hinaus verwenden möchte, muss dieser die Hardware erwerben und wird hierzu ein eigener Kaufvertrag abgeschlossen. Eine über die Pilotphase hinausgehende Miete der Hardware ist nicht möglich.
Die Respory GmbH ist zur außerordentlichen Kündigung, ohne der Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn
der Kunde mit zwei aufeinanderfolgend zu entrichtenden Nutzungsentgelten in Zahlungsverzug ist;
der Kunde den Mietgegenstand durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt, mangelnde Pflege oder unsachgemäßen Gebrauch erheblich gefährdet.
Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware mit sämtlichem Zubehör unverzüglich nach Mietvertragsende an die Respory GmbH zurückzugeben. Unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen wird für den Fall, dass die Hardware nicht innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsende zurückgegeben wird, der Wert der Hardware in Rechnung gestellt. Wird die Hardware unvollständige retourniert, werden die fehlenden Teile dem Kunden ebenso in Rechnung gestellt.
Die Rücksendung hat in Abstimmung mit der Respory GmbH zu erfolgen. Der Respory GmbH steht es auch frei, die Hardware selbst abzuholen oder durch einen Kooperationspartner abholen zu lassen. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Kunde.
10. Haftung und Gewährleistung
Eine Haftung für Schäden, die durch äußere Einwirkungen oder unsachgemäßen Gebrauch, wie z.B. unbefugtes Öffnen des Gehäuses der Hardware, entstehen, ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung der Hardware und Bereitstellung der Software.
Ansprüche müssen schriftlich innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Entdeckung des Mangels gemeldet werden. Der Kunde hat das defekte Produkt auf eigene Kosten an die Respory GmbH zurückzusenden.
Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen behält sich die Respory GmbH vor, den Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Für die Verbesserung oder den Austausch hat der Kunde der Respory GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist die Respory GmbH von der Gewährleistung und der Mängelbeseitigung befreit.
Jedweder Ersatz der Respory GmbH für eine versuchte oder erfolgreiche Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst oder durch nicht von der Respory GmbH beauftragte oder hierzu ermächtigte Dritte (eigenmächtige Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, sofern an Lieferteilen durch den Kunden oder Dritte nicht im Vorhinein durch die Respory GmbH autorisierte Eingriffe (insb. Montage, Änderungen und Instandsetzungen) vorgenommen werden.
Eine Haftung der Respory GmbH erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Kunden bereitgestellten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
Der Kunde hat der Respory GmbH bei sonstigem Anspruchsverlust Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben. Wenn die Überprüfung einer Mängelanzeige ergibt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist die Respory GmbH berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und der versuchten oder durchgeführten Mängelbehebung werden von der Respory GmbH zu den tatsächlichen Kosten berechnet. Bei schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch die Respory GmbH muss der Kunde seinen Gewährleistungsanspruch bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen.
Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bis zum Beweis des Gegenteils, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt (§ 924 Satz 2 ABGB) wird ausgeschlossen.
Der Kunde haftet für Schäden, die durch unzureichende oder fehlerhafte Mitwirkungspflichten, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben, entstehen. Eine Haftung der Respory GmbH für solche Schäden ist ausgeschlossen.
Eine Haftung für Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Datenverlust, die durch eine unsachgemäße Handhabung oder durch den Einsatz der Software oder Hardware in einer für diese nicht vorgesehenen Umgebung entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Respory GmbH haftet für Schäden nur, sofern dieser oder Gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Der Ersatz von entgangenem Gewinn, Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht vorhersehbaren Schäden, nicht typischerweise eintretenden Schäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt.
In allen Fällen der Haftung der Respory GmbH, hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von der Respory GmbH zu beweisen. Die Beweislastumkehr nach § 1298 Satz 2 ABGB ist gegenüber dem Kunden ausgeschlossen. Sämtliche Schadenersatz-ansprüche gegen die Respory GmbH und/oder deren Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen verjähren im Unternehmergeschäft 6 Monate ab Erkennbarkeit des Schadens und Schädigers.
Bei Verbesserung oder Austausch mangelhafter Teile gelten die obenstehenden Bestimmungen entsprechend; die Gewährleistungsfrist endet jedoch spätestens 6 Monate nach Ablauf der für den ursprünglichen Teil geltenden Gewährleistungsfrist.
11. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese durch Ereignisse verursacht wird, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen („Höhere Gewalt“). Zu solchen Ereignissen gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen oder Unterbrechungen der Energieversorgung.
Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer der Höheren Gewalt zu informieren.
Während der Dauer der Höheren Gewalt sind die betroffenen Pflichten der Parteien ausgesetzt. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um den Zeitraum, in dem die Höhere Gewalt andauert.
Dauert die Höhere Gewalt länger als 90 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Schadensersatzansprüche schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
12. Datenschutz
Wir verpflichten uns, die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die DSGVO, zu beachten.
Wir erheben und verarbeiten keine personenbezogenen Daten ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden.
Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte erfolgt ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Alle übermittelten Bewegungsdaten werden ausschließlich in anonymisierter Form zur Auswertung und Analyse verwendet.
Die Daten werden in sicheren Rechenzentren (z.B. Amazon Web Services in Frankfurt) unter Einhaltung der DSGVO gespeichert und übertragen.
Der Kunde bleibt Eigentümer aller durch die Nutzung unserer Hardware und Software generierten Daten. Wir verwenden diese Daten ausschließlich zur Verbesserung unserer Dienstleistungen und führen Analysen nur in anonymisierter und kumulierter Form durch, z. B. für Branchenstatistiken.
Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten zu verlangen und unrichtige Daten berichtigen zu lassen.
Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten und verarbeiteten Daten verantwortlich. Die Respory GmbH haftet nicht für Verstöße gegen geltende Datenschutzbestimmungen, die durch die Daten des Kunden verursacht werden.
Die vom Kunden im Rahmen des Projekts bereitgestellten Daten werden ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet. Eine darüberhinausgehende Nutzung erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden. Die Nutzung anonymisierter und aggregierter Bewegungsdaten durch die Respory GmbH zur internen Analyse, Produktentwicklung oder statistischen Auswertung bleibt vorbehalten.
Die ausgegebenen Auswertungen dürfen vom Kunden frei verwendet, weiterverarbeitet und weitergegeben werden, sofern keine Markenrechte oder Softwarekomponenten der Respory GmbH verletzt werden.
12. Support und Service
Softwaresupport und Service
Bei Supportanfragen von Montag bis Donnerstag erhält der Kunde innerhalb von 48 Stunden eine Antwort auf Supportanfragen.
Der Service umfasst Fehlerbehebung, Sicherheitsupdates und Usability-Verbesserungen gemäß Punkt 7.5. dieser AGB. Weitere Dienstleistungen insbesondere Weiterentwicklungen und Upgrades der Software können durch eine separate Vereinbarung geregelt werden.
Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchgeführt und rechtzeitig angekündigt. Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung aufgrund etwaiger Ausfälle besteht nicht.
Hardwaresupport und Service
Bei Supportanfragen von Montag bis Donnerstag erhält der Kunde innerhalb von 48 Stunden eine Antwort auf Supportanfragen.
Der Kunde ist verpflichtet, der Respory GmbH den zur Durchführung der Wartungsarbeiten erforderlichen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten rechtzeitig und in dem erforderlichen Umfang zu gewähren.
Während aufrechter Gewährleistungsfrist erfolgt der Support und Service in Übereinstimmung mit Punkt 10. im Rahmen der Gewährleistungspflicht der Respory GmbH kostenfrei.
Nach Ablauf der in Punkt 10. vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgt der Support und Service aufgrund eines Wartungsvertrages welchen der Kunde ergänzend mit der Respory GmbH abschließen kann.
14. Geheimhaltung und geistiges Eigentum
Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Rahmen des Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist gesetzlich erforderlich.
Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von 3 (drei) Jahren bestehen, es sei denn, eine kürzere Dauer wird vertraglich vereinbart.
Alle Rechte an Ideen, Konzepten, Dokumentationen, Daten und Produkten, die im Rahmen der Vertragsleistung entwickelt oder verwendet werden, verbleiben ausschließlich bei der Respory GmbH.
Jegliche Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe des geistigen Eigentums der Respory GmbH ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle vertraulichen Unterlagen der Respory GmbH unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Marken, Logos oder sonstige Kennzeichen der Respory GmbH ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu nutzen.
15. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Diese Regelung gilt auch für Verträge, die keine Lieferungen von Waren betreffen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund eines zwischen dem Kunden und der Respory GmbH abgeschlossenen Vertrages ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Respory GmbH.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahekommt.
Die Respory GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert. Bei wesentlichen Änderungen, insbesondere solcher, die das vertragliche Gleichgewicht erheblich verändern, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt zu. Auf dieses Recht wird der Kunde in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.